LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTEN – LkSG – Ihre Pflichten

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In Zukunft müs­sen wohl alle Unter­neh­men, unab­hän­gig der Beschäf­tig­ten­an­zahl, den Anfor­de­run­gen der Sorg­falts­pflich­ten in den Lie­fer­ket­ten gerecht wer­den und diese auch nach­wei­sen. Es muss eine aktive Über­wa­chung und Über­prü­fung aller Lie­fe­ran­ten und Lie­fer­ket­ten statt­fin­den.

Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) stellt enorme Anfor­de­run­gen an alle Unter­neh­men (zunächst mit mehr als 1.000 Beschäf­tig­ten), da diese ab dem 1.1.2024 ihre Lie­fer­ket­ten in Über­ein­stim­mung mit dem LkSG über­prü­fen und über­wa­chen müs­sen. Die EU arbei­tet an einer Rege­lung für eine Erfas­sung von Unter­neh­men mit mehr als 250 Beschäf­tig­ten.

In der Pra­xis zeigt sich aller­dings, dass alle Unter­neh­men, also auch die KMU und ganz klei­nen Unter­neh­men die Sorg­falts­pflich­ten in ihren Lie­fer­ket­ten nach­weis­lich über­prü­fen und über­wa­chen müs­sen, denn Kun­den aus dem Mit­tel­stand und grö­ßere Kun­den ver­lan­gen dies ver­trag­lich von ihren Lie­fe­ran­ten, unab­hän­gig von deren Anzahl an Beschäf­tig­ten. Somit sind die im Gesetz genann­ten Schwel­len­gren­zen fak­tisch irre­le­vant und bedeu­tungs­los.

  • Über­blick über die Vor­schrif­ten des LkSG
  • Über­blick über die zukünf­ti­gen Sorg­falts­pflich­ten­an­for­de­run­gen der EU
  • Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen des LkSGs auf die Unter­neh­mens­pra­xis
  • Hand­rei­chun­gen und Hil­fe­stel­lun­gen von Behör­den
  • Über­wa­chung durch das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA)
  • Buß­geld­tat­be­stände des LkSG
  • Scha­dens­er­satz­pflich­ten deut­scher Unter­neh­men (z. B. auf­grund von Kla­gen aus Ban­gla­desch, Indien, China)
  • Anfor­de­run­gen an die Unter­neh­men mit mehr als 10, 50, 250, 500, 1.000 oder 000 Beschäf­ti­gen
  • Wieso sind Unter­neh­men mit weni­gen Beschäf­tig­ten (z. B. 50 MA) betrof­fen?
  • Wie kön­nen Unter­neh­men die Anfor­de­run­gen des LkSG umset­zen?
  • Wie inten­siv muss eine Lie­fer­kette geprüft wer­den?
  • Wie muss eine Inhouse-​​Lösung aus­se­hen und was muss sie beinhal­ten?
  • Wel­che Alter­na­ti­ven haben Unter­neh­men, um die Anfor­de­run­gen des LkSG rechts­si­cher zu erfül­len?
  • Wie kön­nen sich Unter­neh­men absi­chern?
  • Die Ver­an­stal­tung bie­tet neben dem Vor­trag­steil den Raum für Fra­gen und Dis­kus­sio­nen.

– Ände­run­gen aus Aktua­li­täts­grün­den vor­be­hal­ten –

 

Vor­her zu besu­chende Semi­nare

Referent(en) die­ses Semi­na­res

  • Herr Klaus John, Rechts­an­walt, Part­ner John & Brun­nett RA Part GmbB

Hin­weis

Rechts­an­walt John hat die deut­sche Elek­tro­in­dus­trie bei The­men des Dodd Frank Act, der Kon­flikt­mi­ne­ra­li­en­ver­ord­nung der EU und im NAP-​​Prozess sowie in den Dis­kus­sio­nen zu dem deut­schen Lie­fer­ket­ten­ge­setz ver­tre­ten. Er ist eben­falls invol­viert in die gerade lau­fen­den Ver­hand­lun­gen mit der EU-​​Kommission zu dem in Arbeit befind­li­chen Richt­li­ni­en­ent­wurf für eine euro­päi­sche Vor­schrift zu Sorg­falts­pflich­ten in Lie­fer­ket­ten.
Er ist ein aus­ge­wie­se­ner Ken­ner unter­neh­mens­in­ter­ner Abläufe und gestal­tet für glo­bale Unter­neh­men Lösun­gen zur Über­prü­fung und Über­wa­chung von Lie­fer­ket­ten, wes­halb er auch Ihre Fra­gen zu der Absi­che­rung von Lie­fer­ket­ten durch Inhouse-​​Lösungen beant­wor­ten kann.

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